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   BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 1645/01   

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https://dejure.org/2001,7456
BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 1645/01 (https://dejure.org/2001,7456)
BVerfG, Entscheidung vom 23.10.2001 - 2 BvR 1645/01 (https://dejure.org/2001,7456)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Oktober 2001 - 2 BvR 1645/01 (https://dejure.org/2001,7456)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit - Frist - Urteilsverfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung - Rechtsmittel - Zulassung - Berufung

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93 Abs. 2; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 2; ; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
    Erschöpfung des Rechtswegs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 1645/01
    Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 1645/01
    Soweit § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG Ausnahmen vorsieht, sind diese eng zu begrenzen, weil der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ein Wesensmerkmal dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs ist und der besonderen Funktion des Bundesverfassungsgerichts in dem umfassenden Rechtsschutzsystem des Grundgesetzes entspricht (stRspr, vgl. BVerfGE 22, 349 ; 70, 180 ; 86, 15 ).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 111/77

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Heilpraktiker von der Kassenzulassung

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 1645/01
    Dem Gebot der Rechtswegerschöpfung liegt die Erwägung zugrunde, dass der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Grundrechtsbeschwer nach Möglichkeit schon durch die Gerichte des zuständigen Gerichtszweigs abgeholfen werden soll und zudem dem Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung die Gelegenheit gegeben werden soll, die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der Fachgerichte kennen zu lernen (stRspr, vgl. BVerfGE 9, 3 ; 78, 155 ).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 1645/01
    Soweit § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG Ausnahmen vorsieht, sind diese eng zu begrenzen, weil der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ein Wesensmerkmal dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs ist und der besonderen Funktion des Bundesverfassungsgerichts in dem umfassenden Rechtsschutzsystem des Grundgesetzes entspricht (stRspr, vgl. BVerfGE 22, 349 ; 70, 180 ; 86, 15 ).
  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 1645/01
    Dem Gebot der Rechtswegerschöpfung liegt die Erwägung zugrunde, dass der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Grundrechtsbeschwer nach Möglichkeit schon durch die Gerichte des zuständigen Gerichtszweigs abgeholfen werden soll und zudem dem Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung die Gelegenheit gegeben werden soll, die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der Fachgerichte kennen zu lernen (stRspr, vgl. BVerfGE 9, 3 ; 78, 155 ).
  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2001 - 2 BvR 1645/01
    Soweit § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG Ausnahmen vorsieht, sind diese eng zu begrenzen, weil der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ein Wesensmerkmal dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs ist und der besonderen Funktion des Bundesverfassungsgerichts in dem umfassenden Rechtsschutzsystem des Grundgesetzes entspricht (stRspr, vgl. BVerfGE 22, 349 ; 70, 180 ; 86, 15 ).
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